Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Energy Protection Services GmbH („EPS“) und Kunden, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB („Kunden, Besteller“) anzusehen sind.
Allgemeine Bestimmungen
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- Für jegliche Lieferung von Produkten oder Serviceleistungen der Energy Protection Services GmbH (im Folgenden „Lieferant“) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Bestellungen werden nur dann wirksam gegenüber dem Lieferanten, wenn der Besteller entweder die vorliegenden Lieferbedingungen unwidersprochen vollständig akzeptiert oder der Lieferant eventuellen Abweichungen von seinem Angebot oder den vorliegenden kommerziellen Bestimmungen ausdrücklich in schriftlicher Form zustimmt. Insofern wird der Besteller darauf hingewiesen, dass kein Mitarbeiter des Lieferanten berechtigt ist, mündliche Zusagen zu erteilen.
- Der Lieferant behält sich vor, während der Durchführung des Auftrages oder der Bestellung Modifikationen des Produktes dahingehend vorzunehmen, dass es dem aktuellen Stand der Technik oder sonstigen gesetzlichen technischen oder regulatorischen Vorgaben entspricht.
- Bestelländerungen, insbesondere Änderungen oder Ergänzungen der technischen Spezifikation, werden für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn er schriftlich ausdrücklich zustimmt. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass Bestelländerungen oder –ergänzungen zu einer Änderung der vereinbarten Liefertermine führen.
Preise & Zahlungsbedingungen; Rechnungslegung
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- Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk, OHNE Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Installation, Trainings, Inbetriebnahmen oder Tests, Versicherung und ohne die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, es sei denn, der Lieferant macht hierzu ausdrücklich schriftliche Zusatzangaben.
- Alle Preisangaben in Angeboten haben, wenn nicht ausdrücklich andere Zusatzangaben in Angeboten genannt werden, eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Monaten ab Datum des Angebotes. Unverbindliche Angebote oder „budgetary offers“ enthalten keine verbindlichen Preisangaben, es sei denn, sie sind als solche explizit schriftlich bestätigt vom Lieferanten.
- Wenn der Lieferant die Aufstellung und/oder Montage übernommen hat und nichts weiter vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
- Zahlungen haben frei Zahlungsstelle des Lieferanten erfolgen.
- Sofern nicht anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, sind Rechnungen und Forderungen mit Leistungserbringung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
- Eine Aufrechnung der Forderungen des Lieferanten mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Schuldet der Besteller die Zahlung auf mehrere Forderungen ist der Lieferant berechtigt, Zahlungseingänge seitens des Bestellers mit der jeweils ältesten Forderung gegen den Besteller zu verrechnen.
Eigentumsvorbehalt
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- Die bestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche im Eigentum des Lieferanten.
- Sobald der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, kann der Besteller vom Lieferanten die Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte verlangen. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten frei zu wählen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller sowohl eine Verpfändung als auch eine Sicherungsübereignung untersagt.
- Veräußert der Besteller die bestellten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte weiter, so tritt er bereits mit seiner Bestellung der Produkte seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es einer weiteren sonstigen ausdrücklichen Erklärung hierfür bedarf. Werden die Produkte des Lieferanten vom Besteller zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Produkte des Lieferanten ein Einzelpreis mit dem jeweiligen Kunden des Bestellers vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis für seine Produkte entspricht.
- Lieferant und Besteller sind sich darüber einig, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferten Produkte verarbeiten oder mit anderen Gegenständen verbinden darf, und dass dem Lieferanten bei dieser Verbindung oder Verarbeitung dem Lieferanten an den dann neuen Gegenständen Miteigentum verhältnismäßig in Höhe des Anteils des vereinbarten Kaufpreises des vom Lieferanten gelieferten Produktes zum Wert des neuen Gesamtgegenstandes zusteht. Die Vereinbarung über die Forderungsabtretung gemäß 3.4 gilt insofern dann für den neuen Gesamtgegenstand, jedoch nur bis maximal in Höhe des zwischen Lieferant und Besteller für das Produkt des Bestellers vereinbarten und noch nicht vollständig gezahlten Kaufpreises.
- Verbindet der Besteller die vom Lieferanten gelieferten Produkte mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung der Parteien bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten, sicherungshalber in Höhe von maximal der offenen Kaufpreisforderung des Lieferanten ab.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigen begründeten Anhaltspunkten ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers für die abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen auszuhändigen, um den Lieferanten bei der Durchsetzung seiner Rechte zu unterstützen.
Liefertermine, Verzug, Mitwirkung des Bestellers
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- Der Lieferant ist berechtigt, seine Leistungen vollständig oder in Form von Teillieferungen zu erbringen, Letzteres sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
- Der Lieferant wird sich bemühen, alle vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Besteller keine Änderungen seiner Bestellung vornimmt und rechtzeitig zu den vereinbarten Terminen die notwendigen, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben übersendet, insbesondere für technische Spezifikationen, Lastenhefte, technische Rahmenbedingungen und sonstige Pläne, die für die Ausführung der Lieferung oder Leistung notwendig sind. Ebenso ist die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller zwingende Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine durch den Lieferanten. Sofern der Besteller vorgenannte Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann es zu Lieferverzögerungen kommen, für die der Lieferant keine Verantwortung übernimmt.
- Eine Verantwortung des Lieferanten kommt nur in Betracht, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat und sofern der Besteller einen ihm entstandenen Schaden nachweisen und belegen kann. Insofern übernimmt der Lieferant aber keine Haftung für entgangenen Gewinn, es sei denn er hat die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
- Eine Lieferung gilt dann nicht als verspätet, wenn
- ein Fall von Höherer Gewalt vorliegt, beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, erhebliche außergewöhnliche Wettereinflüsse (Überflutungen und vergleichbares), Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse vorliegen;
- Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers stattfinden, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten;
- rechtliche Hindernisse aufgrund von deutschen, US- amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände auftreten, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind; oder
- nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferanten ohne eigenes Verschulden hieran eintritt. In den vorgenannten Fällen werden die Lieferfristen angemessen verlängert.
- Eine Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie an den in der Bestellung schriftlich vereinbarten Ort geliefert wird. Sofern die Bestellung keine Regelung hierzu trifft, gilt als Lieferort für Produkte EXW (Incoterms 2010) am Sitz des Lieferanten.
- Der Besteller wird rechtzeitig vom Lieferanten informiert, wann genau die Lieferung erfolgen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Annahme von gelieferten Produkten wegen geringfügigen Mängeln, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, zu verweigern.
- Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Lieferung des Produktes eine Sichtprüfung auf offensichtliche Fehler oder Mängel durch hierzu befähigtes Personal vorzunehmen und ggfs. erkennbar werdende Fehler oder Mängel unverzüglich innerhalb von zwei (2) Kalendertagen dem Lieferanten mitzuteilen. Der Lieferant ist nicht haftbar für solche offenkundigen Mängel oder Fehler, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist vom Besteller mitgeteilt wurden, sofern sie im Rahmen einer Wareneingangsprüfung nach Lieferung und Auspacken der gelieferten Produkte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufgefallen wären. Dieser Haftungsausschluss soll jedoch nicht gelten, wenn der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig diese offenkundigen Mängel verursacht hat.
Lagerung & Lagerkosten
Sofern der Besteller den Versand oder die Zustellung um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann ihm der Lieferant für jeden weiteren angefangenen Monat eine Lagergebühr in Höhe von 1,5% des für die gelagerten Produkte vereinbarten Preises berechnen. Ein Anspruch auf Ersatz höherer Lagerkosten bleibt dem Lieferanten unbenommen, erfordert dann jedoch Nachweis der weitergehenden Lagerkosten.
Gefahrübergang
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- Der Gefahrübergang erfolgt bei frachtfreier Lieferung
- bei Lieferungen ohne Montage und ohne Installation dann, wenn die gelieferten Produkte versendet oder vom Besteller abgeholt worden sind. Auf schriftlich zu erfolgenden Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten kann der Lieferant die üblichen Transportrisiken versichern;
- bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme beim Besteller, was auch den Probebetrieb erfasst.
- Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung von Aufstellung oder Montage oder FAT, ein Probebetrieb oder eine Übernahme durch den Besteller aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, oder befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ab der Verzögerung auf den Besteller über.
- Der Gefahrübergang erfolgt bei frachtfreier Lieferung
Tätigkeiten vor Ort
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- Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig folgendes bauseitig vorhält:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- Energie an der Verwendungsstelle einschließlich der Stromanschlüsse, Wasser, Heizung und Beleuchtung;
- ein geeigneter, trockener und verschließbarer Aufbewahrungsort für Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge der besonderen Baustellenanforderungen des Bestellers von diesem an der Montagestelle gefordert werden;
- sonstige Beistellungsgegenstände, die spezifisch den Besteller betreffen.
- Vor Beginn der Tätigkeiten vor Ort hat der Besteller alle nötigen Angaben zur Lage und zur Konstruktion der Verbraucheranlage, für welche die Produkte des Lieferanten zur Anwendung kommen sollen (insbesondere bei gesicherten Stromversorgungssystemen wie z.B.: USV, Wechselrichter, Gleichrichter, Energiekontrollsysteme, etc.) mitzuteilen, damit der Lieferant Risiken für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten einschätzen und in Absprache mit dem Besteller absichern kann.
- Verzögern sich die Tätigkeiten vor Ort durch nicht vom Lieferanten zu vertretenden Umstände, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder Service-Personals gemäß der aktuell gültigen Preisliste zu tragen.
- Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung von Installation, Montage, Inbetriebnahme oder sonstiger Serviceleistungen eine Abnahme, so hat der Besteller diese innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung des Lieferanten über die Beendigung der genannten Serviceleistungen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller diese zweiwöchige Frist verstreichen lässt oder wenn die vom Lieferanten gelieferten Produkte in Gebrauch genommen werden, je nachdem, was früher eintritt.
- Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig folgendes bauseitig vorhält:
Gewährleistung
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- Der Lieferant wird die Produkte und Leistungen gemäß der vom Besteller übermittelten technischen Spezifikation oder gemäß sonstiger schriftlicher Vereinbarungen, Leistungs- oder Pflichtenhefte, etc. erbringen.
- Die vom Lieferanten erbrachten Leistungen werden frei von Mängeln geliefert. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung. Bei Serviceleistungen beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Erbringung durch den Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen.
- Für Verschleißteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten.
- Der Lieferant und der Besteller können eine längere Gewährleistungsfrist nur schriftlich vereinbaren. Gewähr- leistungsfristen von länger als 24 Monaten sind nur bei Abschluss eines Wartungsvertrages für die verkauften Waren zulässig sofern nichts hiervon Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
- Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich und unverzüglich ab Kenntnis vom Mangel zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung eines Mangels nicht unverzüglich und wird ein bestehender Mangel hierdurch größer oder entstehen hierdurch weitere oder größere Schäden, ist der Lieferant für die hierdurch erhöhten Kosten nicht verantwortlich; aufgrund der unterlassenen Mitwirkung ist der Besteller dann anteilig an den hierdurch höheren Kosten der Beseitigung zu beteiligen.
- Tritt während der Gewährleistung ein Mangel auf, liegt die Entscheidung, ob dieser durch Reparatur oder Ersatz der gelieferten Produkte beseitigt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten. Erfüllungsort für Gewährleistung ist der Lieferort (EXW am Sitz des Lieferanten, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort schriftlich für die Bestellung des mangelhaften Produktes vereinbart war).
- Die vorstehende Gewährleistung erstreckt sich weder auf normalen Verschleiß noch auf Produkte, die Gegenstand falschen Einsatzes, falscher Handhabung, nicht sachgerechter Verwendung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, eines Unfalls oder unangemessener Lagerbedingungen oder -fristen waren. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn durch außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Lieferanten liegende Gegebenheiten ein Schaden entstanden ist oder an denen ohne Genehmigung durch den Lieferanten Änderungen vorgenommen oder unsachgemäß ausgeführt worden sind.
- Stellt sich bei Durchführung der Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsmangel vorliegt, wird der Lieferant den Besteller unverzüglich hiervon informieren. Jegliche Anforderung des Bestellers, die Servicearbeiten dennoch fortzusetzen, führen zu einem Zahlungsanspruch des Lieferanten gegen den Besteller; die Servicekosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Service-Preisliste sowie der jeweils gültigen Ersatzteil-Preisliste.
- Der Besteller darf aufgrund von Mängeln Zahlungen maximal in der Höhe zurückhalten, die angemessen im Verhältnis zum Sachmangel stehen. Außerdem dürfen Zahlungen nur dann zurückgehalten werden, wenn über das Vorliegen eines Mangels objektiv kein Zweifel besteht. Bei nur geringfügigen oder unerheblichen Mängeln oder Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit besteht kein Mängelanspruch des Bestellers.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheitsgarantie wurde vereinbart oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit liegt vor.
Sonderbestimmungen für Batterien
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- Sofern auch Batterien zum vereinbarten Lieferumfang gehören, werden/können diese separat von den USV-Produkten geliefert werden. Batterieschrank und Verbindungskabel sowie Aufbau, Installation und Inbetriebnahme sind separat zu bestellen und nicht zwingend Bestandteil eines Batterieangebotes.
- Für Batterien gelten die Lieferbedingungen des Batteriezulieferers, die dieser mit dem Lieferanten vereinbart hat oder zwischen Lieferant und Batteriezulieferer gelten. Der Lieferant wird diese Batterie-Lieferbedingungen dem Besteller mitteilen. In keinem Fall wird der Lieferant gegenüber dem Besteller eine eigene zusätzliche Verantwortung eingehen, die über die mit dem Batterielieferanten geltenden Bedingungen hinausgehen, es sei denn, der Lieferant hat durch eigenes Verschulden bei Umgang und/oder Lieferung der Batterien einen Schaden beim Besteller verursacht.
- Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Batterien nach Möglichkeit nicht gelagert werden sollen, sondern einer sofortigen Verwendung zuzuführen sind. Ebenso wird der Besteller darauf hingewiesen, dass Batterien einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung zu unterwerfen sind, ohne deren Erfüllung der Besteller das Risiko hat, Gewährleistungsansprüche zu verlieren oder in diesen eingeschränkt zu sein.
- Die Gewährleistungsfrist für Batterien beträgt 18 Monate ab Versandbereitschaft der Batterien sofern vertraglich keine anderen Fristen vereinbart wurden.
Patente, Urheberrechte, sonstige IP
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- Sofern nicht anders schriftlich ausdrücklich vereinbart, liefert der Lieferant die bestellten Produkte im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Rechten Dritter.
- Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Know-How und sonstiges IP des Lieferanten bleiben – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird – im Eigentum des Lieferanten.
- Sofern gewerbliche Rechte Dritter an den gelieferten Produkten bestehen, stellt der Lieferant sicher, dass dem Besteller ein kostenfreies und unwiderrufliches Nutzungsrecht im Rahmen der vereinbarten Nutzung des gelieferten Produktes zusteht.
- An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller ebenfalls ein ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den gelieferten Geräten. Der Besteller darf ohne Zustimmung des Lieferanten eine Sicherheitskopie der Standardsoftware erstellen, für die aber dieselben Beschränkungen gelten. Weitergehende Vervielfältigungs- oder Nutzungsrechte bestehen für Software nicht.
- An Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, Tests, Testreports sowie sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Vorstehend genannte und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind insbesondere dann, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Urheber- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Haftungsbeschränkung
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- Soweit nicht anders in den vorliegenden Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt einer der folgenden Haftungsgründe vor:
- Vorsatz und/oder Arglist;
- grobe Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
- Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;
- Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes;
- schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit; oder
- schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht einer der vorgenannten Fälle vorliegt.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit.
- Soweit nicht anders in den vorliegenden Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt einer der folgenden Haftungsgründe vor:
Höhere Gewalt
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- Sind die Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, hat die betroffene Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Art der eingetretenen höheren Gewalt mitzuteilen. Dies hat spätestens 5 (fünf) Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses, welches höhere Gewalt darstellt, zu erfolgen; andernfalls ist eine Berufung auf Höhere Gewalt ausgeschlossen.
- In vorliegendem Vertrag bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ alle Ursachen, die billigerweise außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und nicht aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit einer Vertragspartei eingetreten sind und die Herstellung, den Transport, das Auf- oder Abladen, die Lieferung oder die Lagerung der gemäß diesem Vertrag verkauften Produkte insgesamt oder in erheblichem Umfang verhindern. Beispiele für höhere Gewalt sind unter anderem terroristische Handlungen; Kriegshandlungen; Unruhen oder bürgerkriegsähnliche Zustände; Arbeitskampfmaßnahmen; Materialknappheit; Unfälle, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen; Ausfall von oder Schäden an Fertigungsanlagen, Ausrüstungen oder Einrichtungen; teilweise oder vollständige Embargos; Anordnungen oder Handlungen einer Regierungs- behörde; Handlungen, Regeln, Verordnungen oder politisch motivierte Bestimmungen einer Regierung.
- Wird ein Vorliegen höherer Gewalt gemäß vorstehender Ziffer 12.2 angezeigt, werden die Verpflichtungen des Lieferanten in dem Umfang ausgesetzt, in dem dies auf Grund der höheren Gewalt und für die Dauer ihres Anhaltens erforderlich ist. Eine Haftung entsteht in diesem Fall nicht.
Gerichtsstand; Anwendbares Recht
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- Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, gilt bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als alleiniger Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten.
- Alle Verträge sowie die vorliegenden Lieferbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Lieferbedingungen rechtlich unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, verbindlich und gültig.